Zur Begründung wies er daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2018 lediglich Behauptungen aufstelle, Belege für deren Richtigkeit jedoch nach wie vor fehlen würden. Obschon sich das Kantonsgericht durchaus kritisch zur Beweisführung durch Auskunftspersonen geäussert habe, versuche die Beschwerdegegnerin einmal mehr diesen Nachweis durch Auskunftspersonen zu erbringen.