I. Der Beschwerdeführer erhielt mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 Gelegenheit, zur vorerwähnten Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018 begehrte er, die Kostenpositionen Nrn. 151 und 273 seien aus den Strassenbaukosten zu streichen und der Strassenbeitrag zu Lasten des Beschwerdeführers sei – basierend auf dem reduzierten Baukostentotal – neu zu berechnen. Zur Begründung wies er daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2018 lediglich Behauptungen aufstelle, Belege für deren Richtigkeit jedoch nach wie vor fehlen würden.