Zur Begründung dafür, dass die beiden umstrittenen Kostenpositionen Strassenbaukosten darstellen würde, führte sie an, nach dem Ausschlussverfahren ergebe sich klar, dass Kostenposition Nr. 151 «Bauarbeiten für Werkleitungen» Aufwendungen für Tiefbauarbeiten der Strassenbeleuchtung und Kostenposition Nr. 237 «Kanalisationen und Entwässerungen» Aufwendungen für Tiefbauarbeiten der Strassenentwässerung enthalte. Sowohl Strassenbeleuchtung als auch -entwässerung gehörten nach dem Strassenreglement zu den Kosten eines Strassenbaus. Als Beweismittel beantragte die Beschwerdegegnerin, die Vorladung von G.____ von der E.____ AG sowie von H.____ von der F.____ AG als Auskunftspersonen.