H. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei nunmehr vollumfänglich unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Zur Begründung dafür, dass die beiden umstrittenen Kostenpositionen Strassenbaukosten darstellen würde, führte sie an, nach dem Ausschlussverfahren ergebe sich klar, dass Kostenposition Nr. 151 «Bauarbeiten für Werkleitungen» Aufwendungen für Tiefbauarbeiten der Strassenbeleuchtung und Kostenposition Nr. 237 «Kanalisationen und Entwässerungen» Aufwendungen für Tiefbauarbeiten der Strassenentwässerung enthalte.