G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 wurde das vorliegende Verfahren Nr. 650 17 72 eröffnet und festgestellt, dass nunmehr lediglich die Frage Gegenstand des enteignungsgerichtlichen Verfahrens bildet, «[…] ob die […] vom Beschwerdeführer beanstandeten Kostenpositionen Nr. 151 und Nr. 237, welche in der Rechnung der F.____ AG vom 22. März 2012 als “Bauarbeiten für Werkleitungen“ und “Kanalisationen und Entwässerungen“ bezeichnet werden, zu Recht als Strassenbaukosten […]»1 qualifiziert wurden, zu beurteilen ist.