An der anschliessenden Hauptverhandlung wies das Enteignungsgericht die Beschwerde ab, soweit es mit Zwischenentscheid vom 20. März 2013 darauf eingetreten war (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 [650 13 124]). Gegen den Zwischenentscheid und das Endurteil des Enteignungsgerichts erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, verbunden mit der Weisung, auf die Beschwerde vom 11. September 2013 vollumfänglich einzutreten. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (KGE VV)