F. Am 12. Mai 2016 führte das Enteignungsgericht im Beisein der Prozessparteien und D.____, Geschäftsführer der E.____ AG, welcher als Auskunftsperson vorgeladen war, einen Augenschein auf dem Y.____weg in B.____ durch. An der anschliessenden Hauptverhandlung wies das Enteignungsgericht die Beschwerde ab, soweit es mit Zwischenentscheid vom 20. März 2013 darauf eingetreten war (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 [650 13 124]).