Am 11. Februar 2015 entschied die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abt. VV, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es sich beim angefochtenen Zwischenentscheid um keinen selbständig anfechtbaren Entscheid handle. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses kantonsgerichtlichen Präsidialentscheids setzte das Enteignungsgericht das Verfahren Nr. 650 13 124 fort. -4-