Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer schriftlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet (vgl. Zwischenentscheid vom 20. März 2013 [650 13 124]). Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (KGer), Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Abt. VV), Beschwerde gegen den Zwischenentscheid. Am 11. Februar 2015 entschied die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abt. VV, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es sich beim angefochtenen Zwischenentscheid um keinen selbständig anfechtbaren Entscheid handle.