In der Folge beschränkte das Enteignungsgericht das Verfahren auf die Eintretensfrage. Am 20. März 2014 trat das Enteignungsgericht lediglich auf die Rügen betreffend die Berechnung des Strassenbeitrags aufgrund der Baukosten und die Abwälzung der Baukosten auf andere Kostenträger ein, nicht jedoch auf all diejenigen Rügen des Beschwerdeführers, welche Grundsatzfragen betrafen. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer schriftlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet (vgl. Zwischenentscheid vom 20. März 2013 [650 13 124]).