in der Höhe von Fr. 36‘267.00 für seine Parzelle Nr. 101 GB B.____ geltend. E. Gegen die definitive Strassenbeitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2013 Beschwerde beim Enteignungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht beitragspflichtig sei. In der Folge beschränkte das Enteignungsgericht das Verfahren auf die Eintretensfrage.