C. Mit Urteil vom 18. November 2010 [650 09 82] wurde die Beschwerde gegen den provisorischen Strassenbeitrag im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Strassenbeitrags unter Anwendung der Winkelhalbierenden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Beschwerde betreffend die Rüge der Qualifikation des Strassenbauprojekts als Neuanlage wurde dahingegen abgewiesen. Das Enteignungsgericht stellte vielmehr fest, dass die Beschwerdegegnerin das Bauprojekt im Abschnitt «Y.____ Nord» zu Recht als Neuanlage im Sinne des kommunalen Strassenreglements qualifiziert hat.