B. Mit Eingabe vom 25. August 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die provisorische Beitragsverfügung Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), mit dem Antrag, es handle sich beim Strassenbauprojekt nicht um eine Neuanlage, sondern um eine Korrektion. Zudem sei die Parzelle Nr. 101 GB B.____ aufgrund bereits geleisteter Perimeterbeiträge aus dem provisorischen Beitragsperimeter zu entlassen. Eventualiter sei auf seine Parzelle die Winkelhalbierende anzuwenden.