Die Beschwerdegegnerin legte die Projektpläne und die provisorische Kostenverteiltabelle – wie angekündigt – vom 3. August 2009 bis zum 1. September 2009 öffentlich auf. Für die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle Nr. 110 des Grundbuchs (GB) der Einwohnergemeinde B.____ wurde in der provisorischen Kostenverteiltabelle vom 25. Mai 2009 ein (provisorischer) Strassenbeitrag in der Höhe von Fr. 37‘864.00 (ohne Berücksichtigung des Guthabens aus Beitrag Stützmauer) festgesetzt.