Nach § 24 sind öffentliche Strassen und Plätze innerhalb der Baugebiete zu beleuchten. Gemäss dem kantonalen Strassengesetz umfasst der Strassenraum folglich nicht allein die Strasse bzw. deren Trasse selbst, sondern alle ihrer technisch richtigen Ausgestaltung dienenden Anlagen, wie insbesondere Kunstbauten (Brücken, Unterführungen, Stützmauern), Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Radstreifen, Grünstreifen, Neben- und Unterhaltsanlagen (Beleuchtung und Entwässerung) sowie Parkplätze. (E. 2.2) 650 17 72 Urteil vom 15. November 2018