{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=44632bbd-7f1a-4559-a0a9-f7bf21bfb0b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433342", "Checksum": "41a353e6c30ea0ccc3ad96f0f8434dce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e1e9ddb8-0d4f-4f20-97ec-d82b1cc072da", "Checksum": "46b47917c5f09d91bd61f02381d26661"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 17 72", "650 2017 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:34:12", "Checksum": "332112a77b6dc9bdab27f9f70e3f1983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nGemäss KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 5.3 ist auch über die Kosten des\nVerfahrens Nr. 650 13 124 in der Höhe von Fr. 1‘300.00 neu zu befinden. Da das Kantonsgericht entschieden hat, dass im Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016\n[650 13 124], mit welchem das Enteignungsgericht schon einmal auf Abweisung der Beschwerde erkannt hatte, hinreichende Belege für die Qualifikation der Kostenpositionen\nNrn. 151 und 237 als Strassenbaukosten gefehlt hätten, und die Angelegenheit deshalb\nan das Enteignungsgericht zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen hat, sind die Verfahrenskosten dieses Verfahrens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einwohnergemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin können diese Kosten schon aufgrund\nder Bestimmung in § 20 Abs. 4 VPO nicht auferlegt werden, im Übrigen obsiegt die Beschwerdegegnerin letztlich, weshalb eine Kostenauflage ebenfalls nicht in Betracht fällt.\nDie Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘300.00 gehen deshalb zu Lasten des Staates.\n- 16 -\n\n3.2 Parteientschädigung\nNach § 21 Abs. 1 VPO ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zuzusprechen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterlegen, weshalb die Beschwerdegegnerin\nals obsiegend gilt. Da letztere jedoch nicht anwaltlich vertreten ist, hat sie keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die ausserordentlichen Kosten für\ndas vorliegende Verfahren sind demnach wettzuschlagen.\n\nGemäss KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 5.3 ist auch über die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens Nr. 650 13 124 neu zu befinden. Das Kantonsgericht hat\nentschieden, dass im Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 [650 13 124], mit\nwelchem das Enteignungsgericht schon einmal auf Abweisung der Beschwerde erkannt\nhatte, hinreichende Belege für die Qualifikation der Kostenpositionen Nrn. 151 und 237\nals Strassenbaukosten gefehlt hätten, und die Angelegenheit deshalb an das Enteignungsgericht zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer gilt\nfolglich – was das enteignungsgerichtliche Verfahren Nr. 650 13 124 anbelangt – mit Blick\nauf die erwähnten Kostenpositionen als obsiegend. Ihm ist deshalb eine Parteientschädigung zuzusprechen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2016 machte der Vertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von insgesamt Fr. 5‘155.90 (inkl. MWST) geltend. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer, was den Grossteil seiner Beschwerde betrifft, nicht obsiegt hat, ist ihm lediglich eine auf den Anteil seines Obsiegens\nreduzierte, angemessene Parteientschädigung von pauschal Fr. 750.00 (inkl. MWST)\nzuzusprechen. Da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten war, hat sie keinen\nAnspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.\n- 17 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer\nauferlegt.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten für das vorliegende Verfahren (Nr. 650 17 72) werden\nwettgeschlagen. Für das Verfahren mit der Nr. 650 13 124 wird dem Beschwerdeführer\neine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 750.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.\n\n4.\nDieses Urteil wird dem Vertreter des Beschwerdeführers (2) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 31. Januar 2019\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiber:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Thomas Kürsteiner, MLaw\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids\nan gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden\nPerson enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}