{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=44632bbd-7f1a-4559-a0a9-f7bf21bfb0b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "41a353e6c30ea0ccc3ad96f0f8434dce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e1e9ddb8-0d4f-4f20-97ec-d82b1cc072da", "Checksum": "46b47917c5f09d91bd61f02381d26661"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 17 72", "650 2017 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:03", "Checksum": "cc9025ef65ac6e9195c80ec47aacfc22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nDiese Beschreibung erhellt, dass Masten und Fundamente für Kandelaber gebaut bzw.\ninstalliert worden sind, es sich also um Aufwendungen für die Installation einer Strassenbeleuchtung handelt. Dass neben den unter Position Nr. 641 aufgeführten Arbeiten für die\nbetriebsbereite Erstellung einer Strassenbeleuchtung, d.h. namentlich die Versorgung\nselbiger mit elektrischer Energie (kabelgebunden), auch Aushubarbeiten, das Anbringen\nvon Kabelschutzrohren und Rohrblöcken sowie Umhüllungen und Auffüllungen notwendig\nsind, ist gerichtsnotorisch.\n\nAls Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass Kostenposition Nr. 151 in den Rechnungen\nder F.____ AG vom 22. März 2012 (fälschlicherweise datiert vom 30. Oktober 2018) und\nvom 6. Februar 2013 betreffend «Bauarbeiten für Werkleitungen» verschiedene Aufwendungen für die Strassenbeleuchtung des Y.____wegs zusammenfasst und folglich zurecht\ndem Kostenträger «Strasse» belastet bzw. in die Bemessung des angefochtenen definitiven Strassenbeitrags eingeflossen ist.\n\n2.3.2 Kostenposition Nr. 237 «Kanalisationen und Entwässerungen»\nDie erwähnten detaillierten Unterlagen zur Rechnung der F.____ AG vom 22. März 2012\n(fälschlicherweise 30. Oktober 2018) geben auf Seiten 37 ff. und diejenigen zur Rechnung\nder F.____ AG vom 6. Februar 2013 auf Seiten 32 ff. Antwort auf die Frage, welche Aufwendungen und Arbeiten zum unter Kostenposition Nr. 237 aufgeführten Kostentotal für\n«Kanalisationen und Entwässerungen» geführt haben. Dabei enthalten beide Rechnungsbeilagen unter den Titeln «Schächte und Abläufe aus Fertigteilen / Strassenabläufe\n\n7\nAuffindbar in den Rechnungen der Rofra Bau AG vom 22. März 2012 (fälschlicherweise\n30. Oktober 2018) auf Seite 17 und vom 6. Februar 2013 auf Seite 15.\n- 14 -\n\nund Abläufe» eine gewisse Subposition Nr. 6318, welche mit folgender Beschreibung bzw.\nmit folgendem Betreff versehen ist: «Strassenabläufe SA aus Betonfertigteilen liefern und\nerstellen. Strassenwassersammler […]. Einlaufschacht (nur in der Rechnung vom\n22. März 2012) […] Schlammsammler […]» (Hinweis in runden Klammern hinzugefügt).9\n\nDiese Beschreibung macht deutlich, dass die der Kostenposition Nr. 237 zugrundeliegenden Aufwendungen mit dem Einbau von Strassenabläufen, Strassenwassersammlern,\neinem Einlaufschacht sowie Schlammsammlern in Zusammenhang stehen. Mit anderen\nWorten handelt es sich bei den erwähnten Aufwendungen um solche für die Entwässerung des Y.____wegs. Dass neben den unter Subposition Nr. 631 aufgeführten Arbeiten\nfür die betriebsfertige Erstellung einer Strassenentwässerung, d.h. namentlich auch für\nden Anschluss an die Hauptleitungen der Gemeindekanalisation, Aushubarbeiten, Rohrleitungssysteme sowie Umhüllungen und Auffüllungen notwendig sind, ist gerichtsnotorisch.\n\nDamit ist erstellt, dass Kostenposition Nr. 237 in den Rechnungen der F.____ AG vom\n22. März 2012 (fälschlicherweise datiert vom 30. Oktober 2018) und vom 6. Februar 2013\nbetreffend «Kanalisationen und Entwässerungen» verschiedene Aufwendungen für die\nStrassenentwässerung des Y.____wegs zusammenfasst und folglich zurecht dem Kostenträger «Strasse» belastet worden bzw. in die Bemessung des angefochtenen definitiven Strassenbeitrags eingeflossen ist.\n\n2.3.3 Fazit: Zugehörigkeit der Kostenpositionen zu den Strassenbaukosten\nWie in Erwägungen 2.3.1 und 2.3.2 gezeigt wurde, fassen die vom Beschwerdeführer als\n«strassenfremd» beanstandeten Kostenpositionen Nrn. 151 und 237 in den Rechnungen\nder F.____ AG vom 22. März 2012 (fälschlicherweise 30. Oktober 2018) und vom\n6. Februar 2013 eine Vielzahl von Kosten zusammen, welche ihre Grundlage in der Installation der Strassenbeleuchtung des Y.____wegs einerseits und der Entwässerung des\nY.____wegs andererseits haben. Sowohl Kosten für die Beleuchtung als auch für die\nEntwässerung einer Strasse stellen nach kantonalem und dem einschlägigen kommuna-\n\n8\nAuffindbar in den Rechnungen der F.____ AG vom 22. März 2012 (fälschlicherweise 30. Oktober\n2018) auf Seite 39 und vom 6. Februar 2013 auf Seite 34.\n9\nAuf die Niederschrift der technischen Angaben zu Dimensionen etc. wurde verzichtet und stattdessen der Platzhalter «[…]» erfasst.\n- 15 -\n\nlen Recht Strassenbaukosten dar (vgl. dazu E. 2.2 m.w.H.). Die Begehren des Beschwerdeführers, die beiden Kostenpositionen Nrn. 151 und 237 seien aus den Strassenbaukosten zu streichen und der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Strassenbeitrag sei\nentsprechend zu korrigieren, erweisen sich demnach als unbegründet. Folglich ist die\nBeschwerde abzuweisen.\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO). Nach § 20 Abs. 3\nSatz 2 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der gerichtsübliche Tarif für eine Hauptverhandlung vor der Fünferkammer beträgt\nFr. 1‘500.00 (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der\nGerichte [Gebührentarif, GebT]). Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde unterlegen. Deshalb sind ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.00 für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.\n\n"}