{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=44632bbd-7f1a-4559-a0a9-f7bf21bfb0b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "41a353e6c30ea0ccc3ad96f0f8434dce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e1e9ddb8-0d4f-4f20-97ec-d82b1cc072da", "Checksum": "46b47917c5f09d91bd61f02381d26661"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 17 72", "650 2017 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:03", "Checksum": "cc9025ef65ac6e9195c80ec47aacfc22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nFraglich ist, welche Kosten als «Strassenbaukosten» in die Bemessung der den Grundeigentümern aufzuerlegenden bzw. auferlegten Beiträge einfliessen dürfen. Das kantonale\nStrassengesetz vom 24. März 1986 (StrG, SGS 430) bestimmt unter der Marginalie «Finanzierung der Strassen», dass als Kosten eines Strassenausbaus sämtliche Aufwendungen für den Bau, Ausbau sowie die Korrektion einer Strasse, inklusive Projektierung,\nLanderwerb, Bauarbeiten, Bauleitung sowie Vermarkung und Vermessung der Strassen\ngelten und auch Aufwendungen für die Nebenanlagen dazugehören (vgl. § 31 StrG).\nNach § 24 sind öffentliche Strassen und Plätze innerhalb der Baugebiete, so zum Beispiel\nder Y.____weg, zu beleuchten. Gemäss dem kantonalen Strassengesetz umfasst der\nStrassenraum folglich nicht allein die Strasse bzw. deren Trasse selbst, sondern alle ihrer\ntechnisch richtigen Ausgestaltung dienenden Anlagen, wie insbesondere Kunstbauten,\nHaltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Radstreifen, Grünstreifen, Nebenund Unterhaltsanlagen sowie Parkplätze. Diese, sich bereits aus dem kantonalen Recht\nergebende Rechtslage, hat die Beschwerdegegnerin in ihr Strassenreglement übernommen (vgl. § 27 SR). Im vorliegenden Zusammenhang speziell zu erwähnen ist, dass das\nStrassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ Aufwendungen für die «Strassenentwässerung und Drainage» sowie für «Nebenanlagen ([…] Beleuchtung etc.)» explizit zu\nden Baukosten zählt (§ 27 Spiegelstriche 4 und 6 SR).\n\n2.3 Zuordnung der Kostenpositionen Nrn. 151 und 237\nZu klären bleibt demnach, wofür die unter Kostenposition Nr. 151 «Bauarbeiten für Werkleitungen» und Kostenposition Nr. 237 «Kanalisationen und Entwässerungen» in den\nRechnungen der F.____ AG vom 22. März 20124 und vom 6. Februar 20135 aufgeführten\nBeträge aufgewendet worden sind.\n\n4\nBeleg Nr. 49 (Lasche 3 betr. Los D).\n5\nBeleg Nr. 54 (Lasche 4 betr. Los E).\n- 12 -\n\nWährend des Schriftenwechsels stellte sich der Beschwerdeführer stets auf den Standpunkt, es sei nicht nachgewiesen bzw. der Beschwerdegegnerin gelinge der Nachweis\nnicht, dass die erwähnten Kosten für den Ausbau des Y.____weges aufgewendet worden\nseien. Da nicht erstellt sei, dass selbige als Strassenkosten qualifizieren, seien sie aus\nden Gesamtprojektkosten zu streichen und der Beitrag des Beschwerdeführers entsprechend zu reduzieren. Dem hielt die Beschwerdegegnerin in ihren Schriften entgegen,\nnach dem Ausschlussverfahren ergebe sich klar, dass Kostenposition Nr. 151 Aufwendungen für Tiefbauarbeiten der Strassenbeleuchtung und Kostenposition Nr. 237 Aufwendungen für Tiefbauarbeiten der Strassenentwässerung betreffen. Bei beiden Positionen\nhandle es sich demnach um Strassenbaukosten. Nachdem der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Mai 2018 geschlossen worden war, zog das Enteignungsgericht die im\nParallelverfahren mit der Dossier-Nr. 650 17 71 eingegangenen Detailbelege zu den beiden erwähnten Rechnungen der F.____ AG vom 22. März 2012 (fälschlicherweise datiert\nvom 30. Oktober 2018)6 und vom 6. Februar 2013 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens bei (vgl. Präsidialverfügung vom 6. November 2018). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. November 2018 erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers sinngemäss,\ndass nun doch noch detaillierte Unterlagen zu den beanstandeten Kostenpositionen hätten beschafft werden können. Nun obliege es dem Gericht, anhand dieser Detailinformationen über die Zuordnung der strittigen Kosten zu den Strassenbaukosten oder deren\nStreichung zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin stellte sich an der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, dass die nunmehr zur Verfügung stehenden Detailunterlagen\neine zweifelsfreie Zuordnung der beiden umstrittenen Kostenpositionen zu den Strassenbaukosten zulassen würden.\n\n2.3.1 Kostenposition Nr. 151 «Bauarbeiten für Werkleitungen»\nDie erwähnten detaillierten Unterlagen zur Rechnung der F.____ AG vom 22. März 2012\n(fälschlicherweise 30. Oktober 2018) geben auf Seiten 15 ff. und diejenigen zur Rechnung\nder F.____ AG vom 6. Februar 2013 auf Seiten 13 ff. Auskunft darüber, welche Aufwendungen und Arbeiten zum unter der Kostenposition Nr. 151 in beiden Rechnungen aufge-\n\n6\nDass es sich bei der Schlussrechnung, welche fälschlicherweise – wohl aufgrund des Druckes an\neben diesem Tag – das Datum «30. Oktober 2018» trägt, tatsächlich um die Rechnung der F.____\nAG vom «22. März 2012» handelt, ergibt sich daraus, dass sie in allen Punkten mit der Rechnung\nvom 22. März 2012 übereinstimmt (d.h. Objekt, Rechnungs-Nr., KTR-Nr., Kostenzusammenstellung [Positions-Nrn. und Beträge]).\n- 13 -\n\nführten Kostentotal für «Bauarbeiten für Werkleitungen» geführt haben. Beide Rechnungsbeilagen enthalten unter den Titeln «Schächte und Fundamente / Fundamente aus\nOrtsbeton» eine gewisse Subposition Nr. 6417, welche mit folgender Beschreibung bzw.\nmit folgendem Betreff versehen ist: «Fundamente nach Plan erstellen für Masten, Rohrlager, Leitungen, Kabinen, Widerlager, Kandelaberfundament. Nach Plan EBM (Kunstofffundament einbetoniert inkl. allen notwendigen Arbeiten und Materialien)» [Kursivdruck\nhinzugefügt].\n\n"}