{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=44632bbd-7f1a-4559-a0a9-f7bf21bfb0b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "41a353e6c30ea0ccc3ad96f0f8434dce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e1e9ddb8-0d4f-4f20-97ec-d82b1cc072da", "Checksum": "46b47917c5f09d91bd61f02381d26661"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 17 72", "650 2017 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:03", "Checksum": "cc9025ef65ac6e9195c80ec47aacfc22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nFr. 15‘570.65. Würden diese beiden Kostenpunkte aus den Gesamtprojektkosten der Erschliessung «Y.____weg Nord, Lose D/E» gestrichen, so würde keine Fr. 8‘000.00 übersteigende Reduktion des gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Strassenbeitrags resultieren. Da es sich vorliegend jedoch um ein Verfahren handelt, das seinen Grund in einem Rückweisungsentscheid der kantonalen Oberinstanz hat, richtet sich\ndie funktionelle Zuständigkeit nicht nach dem Streitwert des nunmehr eingeschränkten\nStreitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Die funktionelle Zuständigkeit ist vielmehr die gleiche wie schon für das ursprüngliche Beschwerdeverfahren mit der\nNr. 650 13 124. Zur Beurteilung ist demnach die Fünferkammer zuständig.\n\n1.2 Übrige Eintretensvoraussetzungen\nDas Gericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. § 96a Abs. 3\nEntG i.V.m. § 16 Abs. 2 VPO). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt wäre. Es ist deshalb – auch der kantonsgerichtlichen Weisung folgend – auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie den nunmehr eingeschränkten\nVerfahrensgegenstand betrifft (vgl. dazu E. 2.1).\n\n2. Materielles\n\n2.1 Streitgegenstand\n\n2.1.1 Res iudicatae (abgeurteilte Sachen)\nDas Kantonsgericht hat das Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016\n[650 13 124] sowie den Zwischenentscheid vom 20. März 2014 im gleichen Verfahren\nweitgehend gestützt: So bestätigte es, dass weder die provisorische Beitragsverfügung\nvom 29. Juli 2009 noch die provisorische Kostenverteiltabelle noch das Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 82] zufolge mangelnder gesetzlicher\nGrundlage nichtig seien (vgl. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E.3.1.5). Ebenso\nbestätigte das Kantonsgericht, dass auf sämtliche Rügen des Beschwerdeführers, mit\nwelchen er Grundsatzfragen der Beitragspflicht monierte, im Verfahren Nr. 650 13 124\nbetreffend die definitive Strassenbeitragsverfügung vom 3. September 2016 richtigerweise\nnicht mehr eingetreten worden sei (vgl. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E.3.3.4\n- 10 -\n\nbis E. 3.5). Diese vom Enteignungsgericht bereits beurteilten und vom Kantonsgericht\nbestätigten Fragen sind im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu überprüfen.\n\n2.1.2 Verfahrensgegenstand\nAus dem unter den Erwägungen 1.1.2 sowie 2.1.1 Ausgeführten erhellt, dass nunmehr\neinzig die Frage Gegenstand des enteignungsgerichtlichen Verfahrens bildet, «[…] ob die\n[…] vom Beschwerdeführer beanstandeten Kostenpositionen Nr. 151 und Nr. 237, welche\nin der Rechnung der F.____ AG vom 22. März 2012 als “Bauarbeiten für Werkleitungen“\nund “Kanalisationen und Entwässerungen“ bezeichnet werden, zu Recht als Strassenbaukosten […]» qualifiziert wurden (zit. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 4.4).\nAllein diesbezüglich ist die Angelegenheit vom Kantonsgericht an das Enteignungsgericht\nzu neuem Entscheid zurückgewiesen worden (vgl. KGE VV vom 28. Juni 2017\n[810 16 263] E. 4.4). Allerdings scheint im kantonsgerichtlichen Verfahren übersehen\nworden zu sein, dass die erwähnten beiden Kostenpositionen sowohl in der «Rechnung\nder F.____ AG vom 22. März 2012»2 als auch – und insoweit erweist sich das kantonsgerichtliche Urteil als lückenhaft – in der Rechnung der F.____ AG vom 6. Februar 2013»3\naufgeführt sind. Vorliegend sind deshalb beide Rechnungen mit Blick auf die strittigen\nKostenpositionen auf deren Zugehörigkeit zu den Strassenbaukosten hin zu prüfen.\n\n2.2 Gesetzliche Grundlage und Definition der Strassenbaukosten\nDie Erhebung von Vorteilsbeiträgen wie dem angefochtenen Strassenbeitrag erfordert\neine formell-gesetzliche Grundlage (sog. Legalitätsprinzip; vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],\n§ 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV BL, SGS 100]\nund § 90 Abs. 3 EntG; statt vieler BGE 123 I 248 E. 2 249 f.). Dass für die Erhebung von\nStrassenbeiträgen der Einwohnergemeinde B.____ eine den Anforderungen des Legalitätsprinzips im Erschliessungsabgaberecht genügende formell-gesetzliche Grundlage\nbesteht, hat das Enteignungsgericht für die sich vorliegend erneut gegenüberstehenden\nParteien bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 18. November 2010 [650 09 82] festgehalten (vgl. dort E. 3). Als Grundlage für die Finanzierung der Erschliessung «Y.____weg»\ndurch Strassenbeiträge der Grundeigentümer dient das Strassenreglement der Gemeinde\n\n2\nBeleg Nr. 49 (Lasche 3 betr. Los D).\n3\nBeleg Nr. 54 (Lasche 4 betr. Los E).\n- 11 -\n\nB.____ vom 29. Oktober 1997 (SR). Das erwähnte Strassenreglement bestimmt den Kreis\nder beitragspflichtigen Personen, den Gegenstand des Beitrags sowie dessen Bemessung (vgl. insbesondere §§ 24 und 28 ff. SR). Die Anforderungen an eine gesetzliche\nGrundlage sind demnach erfüllt.\n\n"}