{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=44632bbd-7f1a-4559-a0a9-f7bf21bfb0b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "41a353e6c30ea0ccc3ad96f0f8434dce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e1e9ddb8-0d4f-4f20-97ec-d82b1cc072da", "Checksum": "46b47917c5f09d91bd61f02381d26661"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 17 72", "650 2017 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:03", "Checksum": "cc9025ef65ac6e9195c80ec47aacfc22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nJ.\nMit Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, der Fall der\nKammer zur Beurteilung überwiesen, eine Hauptverhandlung (mit Parteiverhandlung)\nangeordnet und G.____ von der E.____ AG sowie H.____ von der F.____ AG als Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung geladen. Am 22. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin zusätzlich die Zulassung von D.____ (Geschäftsführer) von der E.____\nAG und I.____, ehemaliger Gemeindepräsident von B.____ und in der vorliegenden Angelegenheit bis Juni 2018 «federführend», als Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung.\n-6-\n\nMit Präsidialverfügung vom 28. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2018 gegeben (nicht erstreckbare Frist). Mit Einschreiben vom 29. August 2018 wurden die Parteien sowie G.____ und H.____ als Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung vom\n15. November 2018 vorgeladen. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2018 wurde\nfestgestellt, dass die (nicht erstreckbare) Frist zur Stellungnahme zum Beweisantrag der\nBeschwerdegegnerin vom 22. August 2018 ungenutzt verstrichen ist, und D.____ und\nI.____ antragsgemäss als Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung geladen. Mit Einschreiben vom 19. September 2018 wurden D.____ und I.____ als Auskunftspersonen\nzur Hauptverhandlung vom 15. November 2018 vorgeladen. Mit eingeschriebenem Brief\nvom 26. September 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Zusammensetzung des\nSpruchkörpers hatte geändert werden müssen. Als Beilage erhielten die Parteien eine\nentsprechend angepasste Vorladung, aus welcher sie die neue Besetzung ersehen konnten.\n\nK.\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2018 orientierte das Enteignungsgericht die Auskunftspersonen mit Blick auf die bevorstehende Hauptverhandlung über den Beweisgegenstand. Dem Schreiben lagen die Schlussrechnungsblätter in Kopie bei, welche die beweisgegenständlichen Kostenpositionen Nrn. 151 und 237 beinhalten. Das Schreiben\nging gleichentags zur Kenntnisnahme an die Prozessparteien.\n\nL.\nIn Nachachtung der für das vorliegende Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime wurden mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 in einem Parallelverfahren mit der\nNr. 650 17 71 am 1. November 2018 eingereichte Detailbelege, welche die hier umstrittenen Kostenpositionen Nrn. 151 und 237 betreffen, zu den Akten des vorliegenden Verfahrens beigezogen (vgl. § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950\n[EntG, SGS 410] i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993\n[SGS 271]). Ebenso wurde den Parteien eine nicht erstreckbare Frist bis zum\n9. November 2018 angesetzt, um sich dazu zu äussern, ob sie auf eine Teilnahme der\nvier geladenen Auskunftspersonen an der Hauptverhandlung vom 15. November 2018\n-7-\n\nverzichten oder selbige als notwendig erachten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf\neine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 9. November\n2018, dass die Teilnahme der erwähnten Auskunftspersonen an der Hauptverhandlung\naus seiner Sicht nicht notwendig sei. Mit Verfügung vom 12. November 2018 wurde allen\ngeladenen Auskunftspersonen die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. November\n2018 abgenommen.\n\nM.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und\nBegründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n-8-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Zuständigkeit\n\n1.1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitigkeit hat Erschliessungsbeiträge der Einwohnergemeinde B.____\nim Sinne von § 90 Abs. 1 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die\nvon Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen\nbeim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde\nB.____ liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS\n180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben.\n\n1.1.2 Funktionelle Zuständigkeit\nGemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten,\nderen Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Der vorliegend angefochtene Strassenbeitrag\nbeläuft sich auf Fr. 36‘267.00. Das Kantonsgericht hob das Urteil des Enteignungsgerichts\nvom 12. Mai 2016 [650 13 124] auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im\nSinne der Erwägungen an das Enteignungsgericht zurück (vgl. KGE VV vom 28. Juni\n2017 [810 16 263] Dispositivziffer 1). Aus den Erwägungen des kantonsgerichtlichen Urteils erhellt, dass nunmehr lediglich die Frage Gegenstand des enteignungsgerichtlichen\nVerfahrens bildet, «[…] ob die […] vom Beschwerdeführer beanstandeten Kostenpositionen Nr. 151 und Nr. 237, welche in der Rechnung der F.____ AG vom 22. März 2012 als\n“Bauarbeiten für Werkleitungen“ und “Kanalisationen und Entwässerungen“ bezeichnet\nwerden, zu Recht als Strassenbaukosten […]» qualifiziert wurden (zit. KGE VV vom\n28. Juni 2017 [810 16 263] E. 4.4). Die strittigen Kostenpositionen belaufen sich auf insgesamt Fr. 19‘708.75. Die Position Nr. 151 für «Bauarbeiten für Werkleitungen» beträgt\nFr. 4‘138.10 und die Position Nr. 237 betreffend «Kanalisationen und Entwässerung»\n-9-\n\n"}