{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=44632bbd-7f1a-4559-a0a9-f7bf21bfb0b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "41a353e6c30ea0ccc3ad96f0f8434dce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e1e9ddb8-0d4f-4f20-97ec-d82b1cc072da", "Checksum": "46b47917c5f09d91bd61f02381d26661"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 17 72", "650 2017 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:03", "Checksum": "cc9025ef65ac6e9195c80ec47aacfc22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nE.\nGegen die definitive Strassenbeitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer am\n19. September 2013 Beschwerde beim Enteignungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht beitragspflichtig sei.\nIn der Folge beschränkte das Enteignungsgericht das Verfahren auf die Eintretensfrage.\nAm 20. März 2014 trat das Enteignungsgericht lediglich auf die Rügen betreffend die Berechnung des Strassenbeitrags aufgrund der Baukosten und die Abwälzung der Baukosten auf andere Kostenträger ein, nicht jedoch auf all diejenigen Rügen des Beschwerdeführers, welche Grundsatzfragen betrafen. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer schriftlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet (vgl. Zwischenentscheid vom 20. März 2013 [650 13 124]). Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erhob\nder Beschwerdeführer beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (KGer), Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Abt. VV), Beschwerde gegen den Zwischenentscheid. Am 11. Februar 2015 entschied die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abt. VV, auf\ndie Beschwerde nicht einzutreten, da es sich beim angefochtenen Zwischenentscheid um\nkeinen selbständig anfechtbaren Entscheid handle. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses\nkantonsgerichtlichen Präsidialentscheids setzte das Enteignungsgericht das Verfahren\nNr. 650 13 124 fort.\n-4-\n\nF.\nAm 12. Mai 2016 führte das Enteignungsgericht im Beisein der Prozessparteien und\nD.____, Geschäftsführer der E.____ AG, welcher als Auskunftsperson vorgeladen war,\neinen Augenschein auf dem Y.____weg in B.____ durch. An der anschliessenden Hauptverhandlung wies das Enteignungsgericht die Beschwerde ab, soweit es mit Zwischenentscheid vom 20. März 2013 darauf eingetreten war (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts\nvom 12. Mai 2016 [650 13 124]). Gegen den Zwischenentscheid und das Endurteil des\nEnteignungsgerichts erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2016 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie\ndie Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, verbunden mit der Weisung, auf\ndie Beschwerde vom 11. September 2013 vollumfänglich einzutreten. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (KGE VV)\nvom 28. Juni 2017 [810 16 263] hob das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid\nauf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das\nEnteignungsgericht zurück.\n\nG.\nMit Verfügung vom 19. Dezember 2017 wurde das vorliegende Verfahren Nr. 650 17 72\neröffnet und festgestellt, dass nunmehr lediglich die Frage Gegenstand des enteignungsgerichtlichen Verfahrens bildet, «[…] ob die […] vom Beschwerdeführer beanstandeten\nKostenpositionen Nr. 151 und Nr. 237, welche in der Rechnung der F.____ AG vom\n22. März 2012 als “Bauarbeiten für Werkleitungen“ und “Kanalisationen und Entwässerungen“ bezeichnet werden, zu Recht als Strassenbaukosten […]»1 qualifiziert wurden, zu\nbeurteilen ist. Gleichzeitig erhielt die Beschwerdegegnerin Gelegenheit, den Nachweis\ndafür zu erbringen, dass die Kostenpositionen Nr. 151 und Nr. 237, welche in der Rechnung der F.____ AG vom 22. März 2012 als «Bauarbeiten für Werkleitungen» und «Kanalisationen und Entwässerungen» bezeichnet werden, Strassenbaukosten darstellen.\n\n1\nKGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 4.4.\n-5-\n\nH.\nMit Eingabe vom 23. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde\nsei nunmehr vollumfänglich unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Zur Begründung dafür, dass die beiden umstrittenen Kostenpositionen Strassenbaukosten darstellen würde, führte sie an, nach dem Ausschlussverfahren ergebe sich klar,\ndass Kostenposition Nr. 151 «Bauarbeiten für Werkleitungen» Aufwendungen für Tiefbauarbeiten der Strassenbeleuchtung und Kostenposition Nr. 237 «Kanalisationen und\nEntwässerungen» Aufwendungen für Tiefbauarbeiten der Strassenentwässerung enthalte.\nSowohl Strassenbeleuchtung als auch -entwässerung gehörten nach dem Strassenreglement zu den Kosten eines Strassenbaus. Als Beweismittel beantragte die Beschwerdegegnerin, die Vorladung von G.____ von der E.____ AG sowie von H.____ von der\nF.____ AG als Auskunftspersonen.\n\nI.\nDer Beschwerdeführer erhielt mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 Gelegenheit,\nzur vorerwähnten Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018 begehrte er, die Kostenpositionen Nrn. 151 und 273 seien aus\nden Strassenbaukosten zu streichen und der Strassenbeitrag zu Lasten des Beschwerdeführers sei – basierend auf dem reduzierten Baukostentotal – neu zu berechnen. Zur Begründung wies er daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom\n23. Februar 2018 lediglich Behauptungen aufstelle, Belege für deren Richtigkeit jedoch\nnach wie vor fehlen würden. Obschon sich das Kantonsgericht durchaus kritisch zur Beweisführung durch Auskunftspersonen geäussert habe, versuche die Beschwerdegegnerin einmal mehr diesen Nachweis durch Auskunftspersonen zu erbringen.\n\n"}