{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=44632bbd-7f1a-4559-a0a9-f7bf21bfb0b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050537", "Checksum": "41a353e6c30ea0ccc3ad96f0f8434dce"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-72_2018-09-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e1e9ddb8-0d4f-4f20-97ec-d82b1cc072da", "Checksum": "46b47917c5f09d91bd61f02381d26661"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 17 72", "650 2017 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:03", "Checksum": "cc9025ef65ac6e9195c80ec47aacfc22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.09.2018 650 17 72 (650 2017 72)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 15. September 2018 (650 17 72)\n\nAbgaberecht – Strasse\n\nStrassenbeitrag (Vorteilsbeitrag): Welche Kosten qualifizieren als Strassenbaukosten?\n\nFraglich ist, welche Kosten als «Strassenbaukosten» in die Bemessung der den Grundeigentümern auferlegten Beiträge einfliessen durften. Das kantonale Strassengesetz vom\n24. März 1986 (StrG, SGS 430) bestimmt unter der Marginalie «Finanzierung der Strassen»,\ndass als Kosten eines Strassenausbaus sämtliche Aufwendungen für den Bau, Ausbau sowie die Korrektion einer Strasse, inklusive Projektierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung sowie Vermarkung und Vermessung der Strassen gelten und auch Aufwendungen für\ndie Nebenanlagen dazugehören (vgl. § 31 StrG). Nach § 24 sind öffentliche Strassen und\nPlätze innerhalb der Baugebiete zu beleuchten. Gemäss dem kantonalen Strassengesetz\numfasst der Strassenraum folglich nicht allein die Strasse bzw. deren Trasse selbst, sondern\nalle ihrer technisch richtigen Ausgestaltung dienenden Anlagen, wie insbesondere Kunstbauten (Brücken, Unterführungen, Stützmauern), Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel,\nGehwege, Radstreifen, Grünstreifen, Neben- und Unterhaltsanlagen (Beleuchtung und Entwässerung) sowie Parkplätze. (E. 2.2)\n650 17 72\n\nUrteil\nvom 15. November 2018\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Danilo Assolari, Richter Patrick Brügger,\nRichter Arvind Jagtap, Richter Peter Salathe,\nGerichtsschreiber Thomas Kürsteiner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer,\nvertreten durch Marco Giavarini, Advokat, Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4010 Basel\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde B.____, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Strassenbeitrag\n-2-\n\nA.\nAm 27. Mai 2009 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung B.____ das Bauprojekt\n«X.____» inklusive Verpflichtungskredit. Mit Schreiben der Bauverwaltung C.____ vom\n29. Juli 2009 und Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2009 (inkl. beigelegter\nprovisorischer Kostenverteiltabelle) wurde der Beschwerdeführer über die öffentliche Auflage der Projektpläne sowie seine provisorische Beitragspflicht informiert. Die Beschwerdegegnerin legte die Projektpläne und die provisorische Kostenverteiltabelle – wie angekündigt – vom 3. August 2009 bis zum 1. September 2009 öffentlich auf. Für die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle Nr. 110 des Grundbuchs (GB)\nder Einwohnergemeinde B.____ wurde in der provisorischen Kostenverteiltabelle vom\n25. Mai 2009 ein (provisorischer) Strassenbeitrag in der Höhe von Fr. 37‘864.00 (ohne\nBerücksichtigung des Guthabens aus Beitrag Stützmauer) festgesetzt.\n\nB.\nMit Eingabe vom 25. August 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die provisorische\nBeitragsverfügung Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), mit dem Antrag, es handle sich beim\nStrassenbauprojekt nicht um eine Neuanlage, sondern um eine Korrektion. Zudem sei die\nParzelle Nr. 101 GB B.____ aufgrund bereits geleisteter Perimeterbeiträge aus dem provisorischen Beitragsperimeter zu entlassen. Eventualiter sei auf seine Parzelle die Winkelhalbierende anzuwenden.\n\nC.\nMit Urteil vom 18. November 2010 [650 09 82] wurde die Beschwerde gegen den provisorischen Strassenbeitrag im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Strassenbeitrags unter Anwendung der Winkelhalbierenden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Beschwerde betreffend die Rüge der Qualifikation des Strassenbauprojekts als Neuanlage wurde dahingegen abgewiesen. Das Enteignungsgericht stellte vielmehr fest, dass die Beschwerdegegnerin das\nBauprojekt im Abschnitt «Y.____ Nord» zu Recht als Neuanlage im Sinne des kommunalen Strassenreglements qualifiziert hat. Des Weiteren wurde die Beschwerde in Bezug auf\ndie Abzugsfähigkeit früher geleisteter Beiträge und die Erweiterung des Perimetergebiets\nabgewiesen.\n-3-\n\nD.\nNach Abschluss der Strassenbauarbeiten im Frühjahr 2013 genehmigte der Gemeinderat\ndie Schlussabrechnung des Strassenbauprojekts und die jeweils mittels Perimeterbeiträgen zu deckenden Kosten für die entsprechenden Lose am 29. Juli 2013 bzw. 12. August\n2013, so auch für die Lose D/E. Gleichzeitig genehmigte der Gemeinderat auch die definitive Kostenverteiltabelle vom 8. August 2013, welche für die Parzelle des Beschwerdeführers einen Beitrag von Fr. 37‘864.00 (ohne Berücksichtigung des Guthabens aus Beitrag\nStützmauer) vorsieht. In der Folge machte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2013 einen definitiven Strassenbeitrag\nin der Höhe von Fr. 36‘267.00 für seine Parzelle Nr. 101 GB B.____ geltend.\n\n"}