5.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend ist die Einwohnergemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin und als obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten und hat keine Parteientschädigung beantragt. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend wettzuschlagen. - 11 - Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.