5.1 Verfahrenskosten Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen der VPO. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen, weswegen er als unterlegen gilt.