4. Fazit In Würdigung des eben Ausgeführten ist die Berücksichtigung der Altersentwertung bei der Berechnung der Anschlussgebühren durch die Beschwerdegegnerin entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sachversicherungsrechtlich vorgesehen, und die veranlagten Gebühren sind damit rechtmässig festgesetzt worden. Die Berücksichtigung der Altersentwertung ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers, es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Anschlussgebühren, erweist sich folglich als unbegründet, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Kosten