Anhand der so ermittelten Gebäudeversicherungswerte konnte die Beschwerdegegnerin die Differenz und damit den beitragspflichtigen Mehrwert von Fr. 118‘150.00 ermitteln. Der Beschwerdeführer hat nun von diesem Mehrwert gemäss § 17 Abs. 1 WR 2% (Fr. 2'363.00) für den Anschluss an die Wasserversorgung und 4% (Fr. 4‘726.00) nach § 20 Abs. 2 AR i.V.m. Anhang 2 AR für den Anschluss an die Abwasserentsorgung zu entrichten. Im Total belaufen sich die vom Beschwerdeführer geschuldeten Anschlussgebühren auf Fr. 7‘089.00 (exkl. MWST). - 10 -