Vor dem Rückbau bzw. Abbruch des alten Legehennenstalls wurde eine Nachschätzung des Gebäudes durchgeführt. Die Gebäudeeinschätzung ist im Schätzungsreglement geregelt. § 2 Abs. 3 des Schätzungsreglements bestimmt, wie der Brandlagerschätzungswert des abgerissenen Legehennenstalls zu berechnen ist. Nach § 13 Abs. 1 des Schätzungsreglements ist bei jeder Schätzung eines Gebäudes die Entwertung festzuhalten, die seit der Erstellung des Gebäudes infolge Alters, Abnutzung oder aus andren Gründen eingetreten ist. Der abgerissene Legehennenstall wurde im Jahr 1973 erstellt und aufgrund des bevorstehenden Abbruchs im Jahr 2016 erneut durch die BGV geschätzt.