In der gleichen Verordnung wird in § 4 der Zeitwert definiert. Dieser bestimmt sich nach dem Neuwert, abzüglich der seit der Erstellung entstandenen Wertverminderung aufgrund von Alter, Abnutzung oder anderen Gründen. Die Berechnung dieses Zeitwerts erfolgt anhand eines Prozentsatzes für die Altersentwertung, welcher sich mithilfe der Tabelle zu § 13 des Reglements für die Gebäudeeinschätzung vom 2. Dezember 1988 (Schätzungsreglement, SGS 350.113) und der zugehörigen Tabelle in Anhang 3 bestimmen lässt. -9-