Die Berechnung des Brandversicherungswertes wird durch den Kanton im Gesetz über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken vom 12. Januar 1981 (Sachversicherungsgesetz, SGS 350) und dessen Reglementen und Verordnungen geregelt. Nach § 11 Sachversicherungsgesetz sind Gebäude zum Neuwert versichert. § 3 der Verordnung zum Sachversicherungsgesetz vom 1. Dezember 1981 (Sachversicherungsverordnung, SGS 350.11) wiederum besagt, dass als Neuwert die Kostensumme gilt, welche für die Neuerstellung des Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich ist. In der gleichen Verordnung wird in § 4 der Zeitwert definiert.