So stützt sich der Beschwerdeführer bei der Berechnung der für ihn relevanten Brandlagerwerte lediglich auf die Gebäudeversicherungsneuwerte. Demnach beträgt der Brandlagerwert für das abgerissene Gebäude Fr. 53‘829.80 (Fr. 558‘000.00 / 10.366) und für das neuerbaute Gebäude Fr. 53‘900.00 (Fr 559‘000.00 / 10.366). Die Differenz dieser beiden Brandlagerwerte beträgt Fr. 70.20. Der Beschwerdeführer hat diese Differenz mit dem BGV-Index (10.366) multipliziert, woraus nach seiner Berechnungsweise ein Mehrwert von Fr. 727.70 resultiert.