ist, dass die Beschwerdegegnerin auch die Abwasseranschlussgebühr gestützt auf den Brandlagerschätzungswert erhoben hat. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Abwasseranschlussgebühr erhoben, ohne sich in Widerspruch zu ihren Erschliessungsreglementen (WR und AR) zu begehen. Der Beschwerdeführer indes bezieht sich bei seiner Argumentation einzig auf § 20 Abs. 2 AR, ohne jedoch den für die Festlegung der Gebührenhöhe notwendigen Anhang 2 zum Abwasserreglement zu beachten. § 17 WR lässt der Beschwerdeführer gänzlich unbeachtet.