§ 20 Abs. 2 AR hingegen spricht vom «indexbereinigten Brandversicherungswert». Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem «indexbereinigten Brandversicherungswert» der Versicherungsneuwert gemeint sein soll. Vielmehr ist hier dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsprechung zu folgen, weshalb es rechtlich nicht zu beanstanden -8-