3. Berechnung des Mehrwerts Im vorliegenden Fall moniert der Beschwerdeführer, dass die Berechnung des Mehrwerts durch die Beschwerdegegnerin nicht korrekt erfolgt sei. So habe die Beschwerdegegnerin beim indexbereinigten Brandversicherungswert des abgerissenen Legehennenstalls die Altersentwertung zum Abzug gebracht, was schlussendlich einen höheren Mehrwert zur Folge habe. Dieses Vorgehen sei unzulässig, da keine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung einer solchen Altersentwertung vorliegen würde.