fentliche Versorgungsnetz einkauft (BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 2P_78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6, 242 f.). Die Beschwerdegegnerin erhob die Gebühren gestützt auf § 17 des Wasserreglements der Gemeinde B.____ (nachfolgend WR) und § 20 AR. In den genannten Bestimmungen der kommunalen Erlasse sind der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe umschrieben. Zur Berechnung der Gebührenhöhe ist ein Prozentsatz des Brandversicherungswerts bzw. des Mehrwerts von 2% (Wasser) bzw. 4% (Abwasser) vorgesehen. Eine genügende gesetzliche Grundlage für die strittigen Anschlussgebühren liegt somit vor.