Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr Vorgehen reglementskonform sei. Sie weist zudem daraufhin, dass in den einschlägigen Reglementen der indexbereinigte Brandversicherungswert und nicht der Versicherungswert der BGV als Grundlage für die Berechnung der Gebühren diene. In der Duplik vom 19. September 2017 macht die Beschwerdegegnerin keine neuen Ausführungen.