Der Brandlagerwert, auf welchen die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Brandversicherungswerts zurückgreift, falle grundsätzlich tiefer aus. Auch habe die Beschwerdegegnerin das Abwasserreglement gemäss ihren eigenen Interessen ausgelegt, obwohl das Reglement den Behörden -6- keinerlei Ermessen einräume. Dies mache der Wortlaut der betreffenden Bestimmung deutlich. 2.1.2 Beschwerdegegnerin Die Beschwerdegegnerin verlangt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 13. Juni 2017.