Eine Altersentwertung dürfe nicht berücksichtigt werden, da eine rechtliche Grundlage dafür fehle. So sei auch der Brandversicherungswert des ehemaligen (Fr. 558‘000.00), mittlerweile abgerissenen Legehennenstalls nicht deutlich niedriger als der Brandversicherungswert des Neubaus (Fr. 559‘000.00). In der Replik vom 30. August 2017 macht der Beschwerdeführer noch einmal deutlich, dass er die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin für gesetzeswidrig hält. Der Brandlagerwert, auf welchen die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Brandversicherungswerts zurückgreift, falle grundsätzlich tiefer aus.