Nach Meinung des Beschwerdeführers ist für die Berechnung der Anschlussgebühren der indexbereinigte Brandversicherungswert als Berechnungsgrundlage heranzuzuziehen. Dies sei nach § 20 Abs. 2 des Abwasserreglements der Gemeinde B.____ (nachfolgend AR) so vorgesehen. In der Beschwerde vom 26. Juni 2017 moniert der Beschwerdeführer, dass der indexbereinigte Brandversicherungswert als Berechnungsgrundlage für die Anschlussgebühren massgebend sei und nicht der Brandlagerwert, wie dies die Beschwerdegegnerin handhabe. Der Brandversicherungswert basiere auf dem Neuwert. Eine Altersentwertung dürfe nicht berücksichtigt werden, da eine rechtliche Grundlage dafür fehle.