_ liegt im Bezirk Sissach des Kantons Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Somit ist das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig. 1.2 Funktionell Gemäss § 98a Abs. 1 EntG beurteilt die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8‘000.00 nicht übersteigt. Die Summe der angefochtenen Anschlussgebühren beläuft sich auf Fr. 7‘089.00. Somit hat die Beurteilung durch die präsidierende Person zu erfolgen. -5-