1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können die von Erschliessungsabgaben Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben. Zu den Erschliessungsabgaben gehören gemäss § 90 Abs. 2 EntG unter anderem einmalige Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser. Das Enteignungsgericht ist demnach sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Einwohnergemeinde B.____ liegt im Bezirk Sissach des Kantons Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit.