D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 erhob A.____ Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht) mit dem Antrag, die Verfügung vom 13. Juni 2017 sei aufzuheben und eine neue Verfügung unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Mehrwerts von Fr. 727.70 zu erlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -3- E. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 28. Juli 2017 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung in sämtlichen Punkten.