Die Berechnung dieses Zeitwerts erfolgt anhand eines Prozentsatzes für die Altersentwertung, welcher sich mithilfe der Tabelle zu § 13 des Reglements für die Gebäudeeinschätzung vom 2. Dezember 1988 (Schätzungsreglement, SGS 350.113) und der zugehörigen Tabelle in Anhang 3 bestimmen lässt. Nach § 13 Abs. 1 des Schätzungsreglements ist bei jeder Schätzung eines Gebäudes die Entwertung festzuhalten, die seit der Erstellung des Gebäudes infolge Alters, Abnutzung oder aus andren Gründen eingetreten ist. (E. 3) 650 17 29 / 650 17 30 Urteil vom 18. Januar 2018