Die Beschwerdegegnerin bezieht sich bei der Berechnung des Mehrwerts auf § 20 Abs. 2 AR, und § 17 Abs. 2 WR. § 17 Abs. 2 WR spricht von der «Brandlagerschätzung», welche nach § 2 Abs. 3 des Reglements für die Gebäudeeinschätzung vom 2. Dezember 1988 (Schätzungsreglement, SGS 350.113) den Versicherungsneuwert abzüglich der Altersentwertung darstellt. Die Brandlagerschätzung ist also ein Zeitwert, welcher auf dem Index von 1939 basiert. (E. 3)