{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-29_2018-01-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0ddc730d-3742-49fa-b59a-4ef696c6cda5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "c80ceaa91a5d3f06c30446eedeb99ad2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-29_2018-01-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77e74285-1a9f-4bae-8157-d2909b4b3e93", "Checksum": "1f9dfe2b84192d12107a9b73d6aca2cc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 17 29", "650 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:18", "Checksum": "c373bfdd5c2f35d4a3576b63ba614081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nDie Berechnung des Brandversicherungswertes wird durch den Kanton im Gesetz über\ndie Versicherung von Gebäuden und Grundstücken vom 12. Januar 1981 (Sachversicherungsgesetz, SGS 350) und dessen Reglementen und Verordnungen geregelt. Nach § 11\nSachversicherungsgesetz sind Gebäude zum Neuwert versichert. § 3 der Verordnung\nzum Sachversicherungsgesetz vom 1. Dezember 1981 (Sachversicherungsverordnung,\nSGS 350.11) wiederum besagt, dass als Neuwert die Kostensumme gilt, welche für die\nNeuerstellung des Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich ist. In der gleichen Verordnung wird in § 4 der Zeitwert definiert. Dieser bestimmt\nsich nach dem Neuwert, abzüglich der seit der Erstellung entstandenen Wertverminderung aufgrund von Alter, Abnutzung oder anderen Gründen. Die Berechnung dieses Zeitwerts erfolgt anhand eines Prozentsatzes für die Altersentwertung, welcher sich mithilfe\nder Tabelle zu § 13 des Reglements für die Gebäudeeinschätzung vom 2. Dezember\n1988 (Schätzungsreglement, SGS 350.113) und der zugehörigen Tabelle in Anhang 3\nbestimmen lässt.\n-9-\n\nVor dem Rückbau bzw. Abbruch des alten Legehennenstalls wurde eine Nachschätzung\ndes Gebäudes durchgeführt. Die Gebäudeeinschätzung ist im Schätzungsreglement\ngeregelt. § 2 Abs. 3 des Schätzungsreglements bestimmt, wie der\nBrandlagerschätzungswert des abgerissenen Legehennenstalls zu berechnen ist. Nach\n§ 13 Abs. 1 des Schätzungsreglements ist bei jeder Schätzung eines Gebäudes die\nEntwertung festzuhalten, die seit der Erstellung des Gebäudes infolge Alters, Abnutzung\noder aus andren Gründen eingetreten ist. Der abgerissene Legehennenstall wurde im\nJahr 1973 erstellt und aufgrund des bevorstehenden Abbruchs im Jahr 2016 erneut durch\ndie BGV geschätzt. Der Neuwert wurde im Zuge dieser Nachschätzung auf Fr. 558‘000.00\nfestgelegt. Nach Abzug einer Altersentwertung von 21%, welche sich aus der Tabelle in\nAnhang 3 des Reglements zur Gebäudeeinschätzung ergibt, beträgt der Zeitwert für den\nabgerissenen Legehennenstall Fr. 441‘000.00. Mit diesem Zeitwert lässt sich wiederrum\nder Brandlagerwert von Fr. 42‘500.00 berechnen (Fr. 441‘000.00 / 10.366). Aus diesem\nBrandlagerwert ergibt sich der indexbereinigte Gebäudeversicherungswert von\nFr. 440‘550.00 für den abgerissenen Stall. Der Brandlagerwert des neu erstellten\nLegehennenstalls wurde im Zuge der Endschätzung vom 27. April 2017 auf Fr. 53‘900.00\nfestgelegt, was einen indexbereinigten Gebäudeversicherungswert von Fr. 558‘700.00\nergibt.\n\nAnhand der so ermittelten Gebäudeversicherungswerte konnte die Beschwerdegegnerin\ndie Differenz und damit den beitragspflichtigen Mehrwert von Fr. 118‘150.00 ermitteln. Der\nBeschwerdeführer hat nun von diesem Mehrwert gemäss § 17 Abs. 1 WR 2%\n(Fr. 2'363.00) für den Anschluss an die Wasserversorgung und 4% (Fr. 4‘726.00) nach\n§ 20 Abs. 2 AR i.V.m. Anhang 2 AR für den Anschluss an die Abwasserentsorgung zu\nentrichten. Im Total belaufen sich die vom Beschwerdeführer geschuldeten Anschlussgebühren auf Fr. 7‘089.00 (exkl. MWST).\n- 10 -\n\n4. Fazit\nIn Würdigung des eben Ausgeführten ist die Berücksichtigung der Altersentwertung bei\nder Berechnung der Anschlussgebühren durch die Beschwerdegegnerin entgegen der\nBehauptung des Beschwerdeführers sachversicherungsrechtlich vorgesehen, und die\nveranlagten Gebühren sind damit rechtmässig festgesetzt worden. Die Berücksichtigung\nder Altersentwertung ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers, es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die Berechnung\nder Anschlussgebühren, erweist sich folglich als unbegründet, weswegen die Beschwerde\nabzuweisen ist.\n\n5. Kosten\n\n5.1 Verfahrenskosten\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen der VPO. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in\nder Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner\nBeschwerde nicht durchgedrungen, weswegen er als unterlegen gilt.\n\nDer gerichtsübliche Tarif für eine Hauptverhandlung vor dem Präsidium des Enteignungsgerichts beträgt Fr. 350.00 (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die\nGebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Hinzu kommen Fr. 150.00\nfür die Durchführung einer Vorverhandlung. Die Verfahrenskosten von Total Fr. 500.00\ngehen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\n5.2 Parteientschädigung\nGemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den\nBeizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung\nzulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend ist die Einwohnergemeinde\nB.____ als Beschwerdegegnerin und als obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten und\nhat keine Parteientschädigung beantragt. Die ausserordentlichen Kosten sind\nentsprechend wettzuschlagen.\n- 11 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer\nauferlegt.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird der Vertreterin des Beschwerdeführers (2) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 13. März 2018\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiberin i.V.:\n\n"}