{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-29_2018-01-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0ddc730d-3742-49fa-b59a-4ef696c6cda5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "c80ceaa91a5d3f06c30446eedeb99ad2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-29_2018-01-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77e74285-1a9f-4bae-8157-d2909b4b3e93", "Checksum": "1f9dfe2b84192d12107a9b73d6aca2cc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 17 29", "650 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:18", "Checksum": "c373bfdd5c2f35d4a3576b63ba614081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n2.2 Gesetzliche Grundlagen\nGemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG,\nSGS 400) und § 90 Abs. 1 EntG kommt den Einwohnergemeinden die Kompetenz zu,\nErschliessungsreglemente zu erlassen und Beiträge an die Erstellungskosten von den\nGrundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) der von einer Erschliessung betroffenen\nParzellen zu erheben. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen\nGesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und\ndie Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (Vgl. Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]\ni.V.m. Art. 127 Abs. 1 BV sowie ferner Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; § 135 der Verfassung des\nKantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] sowie § 90 Abs. 3 EntG;\nBGE 123 I 248 E. 2, 249 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_150/2007 vom 9. August 2007,\nE. 1.2). Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt,\nkönnen insbesondere zur Leistung von einmaligen Anschlussgebühren herangezogen\nwerden. Ungeachtet der wechselnden Bezeichnungen in den Reglementen und der Verfügung vom 13. Juni 2017, welche teilweise von Beiträgen und teilweise von Gebühren\nsprechen, handelt es sich vorliegend bei sämtlichen Abgaben um sogenannte Anschlussgebühren, mit welchen sich der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin in das öf-\n-7-\n\nfentliche Versorgungsnetz einkauft (BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts\n2P_78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6, 242 f.).\n\nDie Beschwerdegegnerin erhob die Gebühren gestützt auf § 17 des Wasserreglements\nder Gemeinde B.____ (nachfolgend WR) und § 20 AR. In den genannten Bestimmungen\nder kommunalen Erlasse sind der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und\ndie Bemessungsgrundlage der Abgabe umschrieben. Zur Berechnung der Gebührenhöhe\nist ein Prozentsatz des Brandversicherungswerts bzw. des Mehrwerts von 2% (Wasser)\nbzw. 4% (Abwasser) vorgesehen. Eine genügende gesetzliche Grundlage für die strittigen\nAnschlussgebühren liegt somit vor.\n\n3. Berechnung des Mehrwerts\n\nIm vorliegenden Fall moniert der Beschwerdeführer, dass die Berechnung des Mehrwerts\ndurch die Beschwerdegegnerin nicht korrekt erfolgt sei. So habe die Beschwerdegegnerin\nbeim indexbereinigten Brandversicherungswert des abgerissenen Legehennenstalls die\nAltersentwertung zum Abzug gebracht, was schlussendlich einen höheren Mehrwert zur\nFolge habe. Dieses Vorgehen sei unzulässig, da keine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung einer solchen Altersentwertung vorliegen würde.\n\nDie Beschwerdegegnerin bezieht sich bei der Berechnung des Mehrwerts auf § 20 Abs. 2\nAR, und § 17 Abs. 2 WR. § 17 Abs. 2 WR spricht von der «Brandlagerschätzung», welche\nnach § 2 Abs. 3 des Reglements für die Gebäudeeinschätzung vom 2. Dezember 1988\n(Schätzungsreglement, SGS 350.113) den Versicherungsneuwert abzüglich der Altersentwertung darstellt. Die Brandlagerschätzung ist also ein Zeitwert, welcher auf dem Index von 1939 basiert. Demzufolge ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Wasseranschlussgebühr basierend auf dem Brandlagerschätzungswert erhoben hat.\n\n§ 20 Abs. 2 AR hingegen spricht vom «indexbereinigten Brandversicherungswert». Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen jedoch keine Anhaltspunkte\ndafür, dass mit dem «indexbereinigten Brandversicherungswert» der Versicherungsneuwert gemeint sein soll. Vielmehr ist hier dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsprechung zu folgen, weshalb es rechtlich nicht zu beanstanden\n-8-\n\nist, dass die Beschwerdegegnerin auch die Abwasseranschlussgebühr gestützt auf den\nBrandlagerschätzungswert erhoben hat. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Abwasseranschlussgebühr erhoben, ohne sich in Widerspruch zu ihren Erschliessungsreglementen (WR und AR) zu begehen.\n\nDer Beschwerdeführer indes bezieht sich bei seiner Argumentation einzig auf § 20 Abs. 2\nAR, ohne jedoch den für die Festlegung der Gebührenhöhe notwendigen Anhang 2 zum\nAbwasserreglement zu beachten. § 17 WR lässt der Beschwerdeführer gänzlich unbeachtet.\n\nSo stützt sich der Beschwerdeführer bei der Berechnung der für ihn relevanten Brandlagerwerte lediglich auf die Gebäudeversicherungsneuwerte. Demnach beträgt der Brandlagerwert für das abgerissene Gebäude Fr. 53‘829.80 (Fr. 558‘000.00 / 10.366) und für\ndas neuerbaute Gebäude Fr. 53‘900.00 (Fr 559‘000.00 / 10.366). Die Differenz dieser\nbeiden Brandlagerwerte beträgt Fr. 70.20. Der Beschwerdeführer hat diese Differenz mit\ndem BGV-Index (10.366) multipliziert, woraus nach seiner Berechnungsweise ein Mehrwert von Fr. 727.70 resultiert.\n\n"}