{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-29_2018-01-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0ddc730d-3742-49fa-b59a-4ef696c6cda5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "c80ceaa91a5d3f06c30446eedeb99ad2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-29_2018-01-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77e74285-1a9f-4bae-8157-d2909b4b3e93", "Checksum": "1f9dfe2b84192d12107a9b73d6aca2cc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 17 29", "650 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:18", "Checksum": "c373bfdd5c2f35d4a3576b63ba614081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nK.\nMit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 wurde der Schriftenwechsel geschlossen\nund eine Hauptverhandlung angeordnet. Die Vorladung zur Hauptverhandlung am\n18. Januar 2018 ging am 20. Dezember 2017 mittels Einschreiben an die Parteien.\n-4-\n\nL.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und\nBegründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im\nRahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitsache hat Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 90 ff. des\nGesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand.\nGemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können die von Erschliessungsabgaben Betroffenen\nbeim Enteignungsgericht Beschwerde erheben. Zu den Erschliessungsabgaben gehören\ngemäss § 90 Abs. 2 EntG unter anderem einmalige Anschlussgebühren für Wasser und\nAbwasser. Das Enteignungsgericht ist demnach sachlich zur Beurteilung der vorliegenden\nBeschwerde zuständig. Die Einwohnergemeinde B.____ liegt im Bezirk Sissach des\nKantons Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Organisation und die\nVerwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Somit ist\ndas Enteignungsgericht auch örtlich zuständig.\n\n1.2 Funktionell\nGemäss § 98a Abs. 1 EntG beurteilt die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8‘000.00 nicht übersteigt. Die Summe der\nangefochtenen Anschlussgebühren beläuft sich auf Fr. 7‘089.00. Somit hat die Beurteilung durch die präsidierende Person zu erfolgen.\n-5-\n\n1.3 Übrige Sachurteilsvoraussetzungen\nDa auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende\nBeschwerde einzutreten (vgl. § 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die\nVerfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993\n[Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271]).\n\n2. Materielles\n\n2.1 Vorbringen der Parteien\n\n2.1.1 Beschwerdeführer\nDer Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Juliane Wyss-Rieder, beantragt die\nAufhebung der Beitragsverfügung vom 13. Juni 2017, den Erlass einer neuen Verfügung\nunter der Berücksichtigung des beitragspflichtigen Mehrwerts von Fr. 727.70 und eventualiter eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung.\n\nNach Meinung des Beschwerdeführers ist für die Berechnung der Anschlussgebühren der\nindexbereinigte Brandversicherungswert als Berechnungsgrundlage heranzuzuziehen.\nDies sei nach § 20 Abs. 2 des Abwasserreglements der Gemeinde B.____ (nachfolgend\nAR) so vorgesehen. In der Beschwerde vom 26. Juni 2017 moniert der Beschwerdeführer,\ndass der indexbereinigte Brandversicherungswert als Berechnungsgrundlage für die\nAnschlussgebühren massgebend sei und nicht der Brandlagerwert, wie dies die\nBeschwerdegegnerin handhabe. Der Brandversicherungswert basiere auf dem Neuwert.\nEine Altersentwertung dürfe nicht berücksichtigt werden, da eine rechtliche Grundlage\ndafür fehle. So sei auch der Brandversicherungswert des ehemaligen (Fr. 558‘000.00),\nmittlerweile abgerissenen Legehennenstalls nicht deutlich niedriger als der\nBrandversicherungswert des Neubaus (Fr. 559‘000.00). In der Replik vom 30. August\n2017 macht der Beschwerdeführer noch einmal deutlich, dass er die Vorgehensweise der\nBeschwerdegegnerin für gesetzeswidrig hält. Der Brandlagerwert, auf welchen die\nBeschwerdegegnerin für die Berechnung des Brandversicherungswerts zurückgreift, falle\ngrundsätzlich tiefer aus. Auch habe die Beschwerdegegnerin das Abwasserreglement\ngemäss ihren eigenen Interessen ausgelegt, obwohl das Reglement den Behörden\n-6-\n\nkeinerlei Ermessen einräume. Dies mache der Wortlaut der betreffenden Bestimmung\ndeutlich.\n\n2.1.2 Beschwerdegegnerin\nDie Beschwerdegegnerin verlangt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2017 die\nAbweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 13. Juni 2017.\n\nDie Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr Vorgehen reglementskonform sei. Sie weist zudem daraufhin, dass in den einschlägigen Reglementen der indexbereinigte Brandversicherungswert und nicht der Versicherungswert der BGV als\nGrundlage für die Berechnung der Gebühren diene. In der Duplik vom\n19. September 2017 macht die Beschwerdegegnerin keine neuen Ausführungen.\n\n"}