{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-29_2018-01-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0ddc730d-3742-49fa-b59a-4ef696c6cda5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050588", "Checksum": "c80ceaa91a5d3f06c30446eedeb99ad2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-17-29_2018-01-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77e74285-1a9f-4bae-8157-d2909b4b3e93", "Checksum": "1f9dfe2b84192d12107a9b73d6aca2cc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 17 29", "650 2017 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:18", "Checksum": "c373bfdd5c2f35d4a3576b63ba614081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.01.2018 650 17 29 (650 2017 29)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 18. Januar 2018 (650 17 29)\n\nAbgaberecht – Wasser und Abwasser\n\nNachträgliche Erhebung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren: Bedeutung der Begriffe «Brandlagerschätzung» (Wasserreglement) und «Brandversicherungswert» (Abwasserreglement)\n\nDie Beschwerdegegnerin bezieht sich bei der Berechnung des Mehrwerts auf § 20 Abs. 2\nAR, und § 17 Abs. 2 WR. § 17 Abs. 2 WR spricht von der «Brandlagerschätzung», welche\nnach § 2 Abs. 3 des Reglements für die Gebäudeeinschätzung vom 2. Dezember 1988\n(Schätzungsreglement, SGS 350.113) den Versicherungsneuwert abzüglich der Altersentwertung darstellt. Die Brandlagerschätzung ist also ein Zeitwert, welcher auf dem Index von\n1939 basiert. (E. 3)\n\nDie Berechnung des «Brandversicherungswertes» wird durch den Kanton im Gesetz über\ndie Versicherung von Gebäuden und Grundstücken vom 12. Januar 1981 (Sachversicherungsgesetz, SGS 350) und dessen Reglementen und Verordnungen geregelt. Nach § 11\nSachversicherungsgesetz sind Gebäude zum Neuwert versichert. § 3 der Verordnung zum\nSachversicherungsgesetz vom 1. Dezember 1981 (Sachversicherungsverordnung, SGS\n350.11) wiederum besagt, dass als Neuwert die Kostensumme gilt, welche für die Neuerstellung des Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich ist. In\nder gleichen Verordnung wird in § 4 der Zeitwert definiert. Dieser bestimmt sich nach dem\nNeuwert, abzüglich der seit der Erstellung entstandenen Wertverminderung aufgrund von\nAlter, Abnutzung oder anderen Gründen. Die Berechnung dieses Zeitwerts erfolgt anhand\neines Prozentsatzes für die Altersentwertung, welcher sich mithilfe der Tabelle zu § 13 des\nReglements für die Gebäudeeinschätzung vom 2. Dezember 1988 (Schätzungsreglement,\nSGS 350.113) und der zugehörigen Tabelle in Anhang 3 bestimmen lässt. Nach § 13 Abs. 1\ndes Schätzungsreglements ist bei jeder Schätzung eines Gebäudes die Entwertung festzuhalten, die seit der Erstellung des Gebäudes infolge Alters, Abnutzung oder aus andren\nGründen eingetreten ist. (E. 3)\n650 17 29 / 650 17 30\n\nUrteil\nvom 18. Januar 2018\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nGerichtsschreiber Thomas Kürsteiner,\nGerichtsschreiberin i.V. Diana Siegwolf\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer,\nvertreten durch Juliane Wyss-Rieder, Advokatin, Advokatur &\nNotariat zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552,\n4410 Liestal\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde B.____,\nvertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n-2-\n\nA.\nDer Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1302 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde B.____. Auf der besagten Parzelle liess der Beschwerdeführer seinen 1973\nerbauten Hühneraufzuchtstall im Jahr 2016 abreissen und ersetzte ihn im selben Jahr\ndurch einen Neubau.\n\nB.\nVor dem Abbruch führte die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (nachfolgend\nBGV) am 11. Januar 2016 eine letzte Schätzung durch und legte den Versicherungswert\ndes Hühneraufzuchtstalls auf Fr. 558‘000.00 fest. Zudem stellte sie eine Altersentwertung\ndes Gebäudes von 21% fest, womit ein Zeitwert des Altbaus von Fr. 441‘000.00 resultierte. Entsprechend betrug der Brandlagerwert des abgebrochenen Stalls Fr. 42‘500.00.\n\nC.\nDie Einschätzung des neuen Legehennenstalls nahm die BGV am 27. April 2017 vor. Sie\nlegte den Versicherungswert des Neubaus auf Fr. 559‘000.00 fest. Den Brandlagerwert\nbezifferte die BGV mit Fr. 53‘900.00. Die Einwohnergemeinde B.____ erhielt die\nGebäudeinformation des Legehennenstalls vom 19. Mai 2017 am 6. Juni 2017. Daraufhin\nverfügte sie am 13. Juni 2017 Anschlussgebühren in Höhe von Fr. 7‘089.00 für den neu\ngebauten Legehennenstall, welche auf dem Mehrwert des Neubaus von Fr. 118‘150.00\nbasieren. Mit Datum vom 15. Juni 2017 stellte die BGV die Police für den neu erstellten\nLegehennenstall aus.\n\nD.\nMit Eingabe vom 26. Juni 2017 erhob A.____ Beschwerde beim Steuer- und\nEnteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht) mit\ndem Antrag, die Verfügung vom 13. Juni 2017 sei aufzuheben und eine neue Verfügung\nunter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Mehrwerts von Fr. 727.70 zu erlassen.\nEventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin\nzurückzuweisen.\n-3-\n\nE.\nDie Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 28. Juli 2017 Stellung zur Beschwerde\nund beantragte deren Abweisung in sämtlichen Punkten.\n\nF.\nIn der Replik vom 30. August 2017 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen\nRechtsbegehren fest und rügte das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als\ngesetzeswidrig.\n\nG.\nDie Beschwerdegegnerin hält mittels Duplik vom 19. September 2017 an ihrer Stellungnahme fest.\n\nH.\nMit Präsidialverfügung vom 26. September 2017 ordnete das Enteignungsgericht eine\nVorverhandlung an.\n\nI.\nMit Eingabe vom 11. Oktober 2017 zeigte Advokatin Juliane Wyss-Rieder dem Gericht\nihre Mandatierung durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall an.\n\nJ.\nMit Einschreiben vom 19. Oktober 2017 wurden die Parteien zur Vorverhandlung vom\n14. Dezember 2017 vorgeladen. Anlässlich der Vorverhandlung vom 14. Dezember 2017\nhielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen fest. Eine Einigung der Parteien konnte nicht herbeigeführt werden.\n\n"}