2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘800.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (2) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 28. Februar 2019 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Gerichtsschreiber: Dr. Ivo Corvini-Mohn Thomas Kürsteiner, MLaw