4.2 Parteientschädigung Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann nach § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend gilt die Beschwerdegegnerin als obsiegend. Da sie nicht anwaltlich vertreten ist, fehlt es an einer Voraussetzung für die Zusprechung einer Parteitentschädigung. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. - 21 - Demgemäss wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.