Eine im Sinne des eben Ausgeführten «erhebliche» Abweichung des realisierten X.____wegs vom geplanten X.____weg ist vorliegend weder substantiiert behauptet noch belegt worden und auch die zur geplanten und ausgeführten Strassenanlage eingereichten Werkpläne enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der Werkausführung zu entscheidrelevanten Abweichungen gekommen ist. In Ermangelung eines Ausnahmefalls bleibt es folglich dabei, dass auf die vorliegende Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2.4). 4. Kosten